Allgemeine Geschäftsbedingungen für unseren Verleih

 

 

 

Einwandfreie geistige und körperliche Verfassung sowie Schwimmkenntnisse zur Nutzung unserer Sportgeräte und Zubehör sind Grundvorraussetzung!

 

  • 1 Mietzeit

 

Während der vertraglich vereinbarten Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Insbesondere berechtigen schlechte Witterungsbedingungen oder andere Umstände, die nicht im Macht- bzw. Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht zur Kündigung.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung ist den Vermieter schriftlich anzuzeigen.

Bei Verletzung oder Erkrankung des Mieters während der Mietzeit ist eine Rückerstattung der Miete nur dann möglich, wenn die Mietsachen unverzüglich an den Vermieter zurückgegeben werden und außerdem ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Der Vermieter wird die anteilige Miete ab Ausstellungsdatum des ärztlichen Attests an den Mieter zurückerstatten.

Sofern der Mieter die Mietsache verspätet oder gar nicht abholt, ist eine Erstattung der Miete ausgeschlossen. Gleiches gilt bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.

Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag der Mietzeit sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör zu übergeben.

Gibt der Mieter die Mietsache nicht zum Ende der vereinbarten Mietzeit zurück, ist je weiterem angefangenen Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen.

 

  • 2 Nutzung

 

Untersuchung der Mietsache

Die Sportgeräte werden in einem betriebsbereiten Zustand herausgegeben. Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet, die Sportgeräte vor der erstmaligen Nutzung auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen und sie bei Beschädigungen, die zu Verletzungen der Nutzer führen können, nicht einzusetzen. Nimm der Mieter diese Prüfung nicht vor, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.

 

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für Reinigung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf der

Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.

 

  • 3 Haftung des Mieters

 

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist. 

Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung der Mietsache, verursacht durch unsachgemäße Behandlung, mangelhaften Schutz oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, trägt der Mieter sämtliche Instandsetzungskosten, insbesondere bestehend aus Arbeits- und Materialkosten sowie Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung. Bei vom ihm verschuldetem Verlust oder Beschädigung der Mietsache wird der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten leisten.

 

Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt. 

 

Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums den Vermieter mitzuteilen und diese unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

 

  • 4 Haftung des Vermieters

 

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut). 

 

Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

  • 5 Datenschutz

 

Der Vermieter verpflichtet sich, die erhobenen Daten nur als Mittel zur Erfüllung seiner eigenen Geschäftszwecke zu verwenden.